Kaffee zwischendurch ist eine „höchstpersönliche Verrichtung“
Wer sich bei der Arbeit zwischen zwei Terminen schnell mal einen Kaffee beim Bäcker holt, ist auf
dem Weg nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Denn wenn ein Weg nicht
betrieblich erforderlich ist, sondern der privaten Verpflegung dient, gehört er in den Bereich der
„höchstpersönlichen Verrichtungen“.
Das entschied nun das Landessozialgericht Thüringen im Fall einer Pflegedienst-Mitarbeiterin, die
beim Coffee-to-go-Holen zwischen zwei Terminen gestürzt war und sich Blessuren am Knie
zugezogen hatte. Ihren Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hatte die
Berufsgenossenschaft abgelehnt, da es sich nicht um einen Arbeitsweg gehandelt habe. Die Richter
stimmten dem zu, denn das Kaffeeholen sei eine eigenwirtschaftliche Aktion ohne sachlichen
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Für derartige oder auch schlimmere Missgeschicke, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht
abgedeckt sind, gibt es private Unfallpolicen. Je nach Ausgestaltung kosten sie nur wenige Euro im
Monat.